Satzung des Vereins zur Förderung der Bundesfachschule e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung der Bundesfachschule für Orthopädie-Schuhtechnik e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
  3. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Gründung, Unterhaltung und Förderung einer „Bundesfachschule für Orthopädie-Schuhtechnik“.
  4. Die „Bundesfachschule für Orthopädie-Schuhtechnik“ übernimmt folgende Aufgaben:
    1. Durchführung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacherhandwerk,
    2. Durchführung von Lehrgängen für Meister, Gesellen und Auszubildende im Orthopädieschuhmacherhandwerk zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,
    3. Ausbildung von Lehrkräften auf dem Gebiete der Orthopädieschuhtechnik in Theorie und Praxis
    1. Dem Fortschritt in der Orthopädieschuhtechnik
    2. der besseren Versorgung gehbehinderter Menschen, damit
    3. der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, gleichzeitig
    4. der Berufsbildung im Orthopädieschuhmacherhandwerk. Der Verein dient in Erfüllung dieser Aufgaben: Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstifte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Besuch der Bundesfachschule ist jedem ermöglicht, der eine entsprechende Vorbildung nachweist.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    1. Einzelpersonen oder Personengemeinschaften, die einer der dem BIV oder ZVOS des Orthopädieschuhmacherhandwerks angeschlossenen Innungen angehören,
    2. Einzelpersonen und Personengemeinschaften, die Vorlieferanten des Orthopädieschuhmacherhandwerks sind,
    3. sonstige Einzelpersonen, Personengemeinschaften und Organisationen, die an der Förderung der Bundesfachschule interessiert sind.
  2. die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über sie entscheidet der Vorstand
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Sie wird rechtswirksam mit einhalbjähriger Frist zum Schluss des Kalenderjahres.
  5. Mitglieder, die dem Zwecke des Vereins zuwiderhandeln, können unter schriftlicher Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.
  6. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss nicht geltend gemacht werden.

§ 3 Beiträge

  1. Die dem Verein erwachsenden Ausgaben sind durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden zu decken. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt; er beträgt gegenwärtig: für Einzelmitglieder € 110,00 pro Jahr; für Firmen oder Personengemeinschaften mindestens ab € 270,00 pro Jahr; für Innungen und Verbände mindestens € 220,00 pro Jahr.
  2. Der Beitrag ist bei Eintritt und in der Folge zum Beginn des Rechnungsjahres (Kalenderjahr) zu zahlen.
  3. Der Beitrag für das laufende Rechnungsjahr ist auch beim Ausschluss fällig.

§ 4 Vermögen, Haftung des Vereins

  1. Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht laufend für Zwecke der Bundesfachschule benötigt wird, zinsbringend anzulegen und darf nur für Schulzwecke verwendet werden.
  2. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das gesamte Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren
    Vorstandsmitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
  3. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
  6. Die Amtsdauer des ersten Vorstandes endet in dem Jahr, in dem der Vorstand des Bundesinnungsverbandes gewählt ist.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Zwei Vorstandsmitglieder im gemeinschaftlichen Handeln sind zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitzuwirken hat.
  2. Der Vorstand kann außerdem für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen und für die Geschäftsführung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.
  3. Der Vorstand hat mit einfacher Stimmenmehrheit nach den Vorschriften des § 2 der Satzung über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden. Ebenso beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen, insbesondere über alle Schulangelegenheiten.
  4. Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse des Vereins mit dem dazugehörenden Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
  5. Der Vorstand kann ferner einen besonderen Kassenprüfer bestellen, welcher die allgemeinen Kassengeschäfte zu erledigen hat. Für die Leistungen von Zahlungen ist der Kassenführer oder der Geschäftsführer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter berechtigt. Für die ständige Beratung in Steuer-, Versicherungs- und ähnlichen Angelegenheiten und für die Prüfung der Bücher des Vereins kann der Vorstand einen besonderen Beauftragten bestellen.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelegt.
  7. Dem beauftragten Geschäftsführer und Kassenführer kann eine monatliche Vergütung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.
  8. Zu Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende des Schulvorstandes sowie der Leiter der Schule nehmen beratend daran teil.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Sie ist mit 14tägiger Frist mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen vor Einberufung der Versammlung dem Vorstand eingereicht sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel über folgende Punkte:
    1. Jahresbericht
    2. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
    3. Neuwahl des Vorstandes
    4. Neuwahl von zwei Kassenprüfern
  2. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Sie bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 50 Prozent der Mitglieder es beantragen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Beirat

  1. Zur Durchführung spezieller Aufgaben kann vom Vorstand ein Beirat berufen werden.
  2. Der Vorstand kann dem Beirat zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

§ 11 Haftung

  1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei Veranstaltungen eventuell eintretenden Unfälle, soweit sie nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 12 Kassenprüfungsausschuss

  1. Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Kassenprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung dazu bestimmte Vorstandsmitglieder.

§ 14 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.